AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Village Garden, Inhaber Dirk Rüter

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen unter Einschluss vonBeratungs- und Nebenleistungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kundenwidersprechen wir hiermit ausdrücklich.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist, sind unsere Angebote freibleibend. Verträge kommen daher erst zustande, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt oder die Ware ausgeliefert wird. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

§ 3 Preise
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Lagerort. Transportkosten werden daher ggf. gesondert berechnet. Bei auf Abruf bestellten Waren werden grundsätzlich die zur Zeit des Liefertermins geltenden Preise berechnet. Bei nachweislich gestiegen Selbstkosten zwischen Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis prozentual entsprechend einseitig zu ändern. Dies gilt insbesondere beim Verkauf importierter Ware, wenn sich die Verkaufspreise des Herstellers oder die Wechselkurse zwischen der Heimatwährung des Herstellers und dem Euro nachträglich ändern.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Eine Überschreitung unverbindlicher Leistungszeiten um nicht mehr als eine Woche berechtigt den Kunden in keinem Falle zu einem Rücktritt vom Vertrag oder zum Schadensersatz. Ist für die Lieferung oder Leistung eine Frist bestimmt, so beginnt diese im Zweifel mit dem Zeitpunkt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Wir werden den Kunden unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für eine vom Kunden für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß den §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockade. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Vor Ablauf der nach Abs. 3 verlängerten Liefer- bzw. Leistungszeit ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 3 Monate andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Kunde vertraglich oder gesetzlich auch ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das Leistungshindernis länger als 3 Monate an, so sind auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5 Lieferung
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie deren Abrechnung berechtigt. Liefern wir die Ware an, so muss der Kunde dafür sorgen, dass eine zügige und gefahrlose Anfahrt zum Lieferort gewährleistet ist, die Ware unverzüglich entladen werden kann und eine zum Empfang der Lieferpapiere und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bevollmächtigte Person bereit steht. Verletzt der Kunde diese Pflicht, so können wir nach eigenem Ermessen handeln, insbesondere die Auslieferung unterlassen. Der Kunde hat uns den entstandenen Schaden, insbesondere zusätzliche Frachtkosten sowie Wartezeiten, zu ersetzen. Bei Dauerlieferverträgen oder Lieferungen auf Abruf hat der Kunde die einzelnen Abrufe bzw. Lieferaufträge möglichst frühzeitig mit uns abzustimmen. Wird die Ware nicht rechtzeitig abgerufen, so kann der Kunde eine rechtzeitige Auslieferung nicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn eine bestimmte Lieferfrist vereinbart ist. Ist Lieferung auf Abruf ohne bestimmten Endtermin für die Abnahme der gesamten Liefermenge vereinbart, so muss der Käufer die Ware innerhalb 4 Monaten ab Vertragsschluss vollständig abrufen. Mangels eines entsprechenden Abrufs gerät der Käufer mit Ablauf der 4 Monaten in Annahmeverzug, so dass wir ohne weiteres zur Fakturierung der noch offenen Liefermenge berechtigt sind. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Käufers oder aus von diesem zu vertretenen Gründen, so hat uns der Käufer unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach Ablauf eines Monats ab Anzeige der Versandbereitschaft pauschale Lagerkosten in Höhe von monatlich 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages zu zahlen. Wir sind zum Nachweis höherer und der Käufer ist zum Nachweis niedrigerer Kosten berechtigt.

§ 6 Beschaffenheit der Ware
Soweit in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderen Schriftstücken auf Warenbeschreibungen, insbesondere Prospekte, Merkblätter oder Verarbeitungsanleitungen, Bezug genommen wird oder diesesonst in einen Vertrag einbezogen werden, ist damit eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der beschriebenen Ware nicht verbunden. Gleiches gilt für Beschreibungen in einschlägigen technischen Normen. Die Auswahl der Materialien, insbesondere HPL, Keramik, Edelhölzer, Furniere und Bezüge bleibt uns überlassen, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind. Geringfügige Abweichungen in Maßen, Modellen, Farben, Materialien und Ausstattungen usw. sind uns gestattet, ohne dass hierauf Reklamationen irgendwelcher Art gestützt werden können.

§ 7 Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, Unversehrtheit und sonstiger Mängel, zu untersuchen. Feststellbare Abweichungen oder Mängel hat er uns unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung der Ware, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich rügen. Genügt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht, so gilt die Ware als genehmigt. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Kunde nicht einbauen bzw. sonst verwenden.
Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf dem Einbau oder der sonstigen Verwendung beruhen. Ferner hat der Kunde in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mängelbeseitigung aufgrund des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen, zu tragen und uns ggf. zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, auch beanstandete Ware entgegenzunehmen und sorgfältig zu verwahren, soweit eine sofortige Rücksendung nicht oder nur mit erheblichem Kostenaufwand möglich ist. Den von uns beauftragten Personen ist eine Untersuchung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt eine Abweichung hiervon einen nur unerheblichen Mangel dar, wenn die Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktritt vom Vertrag wegen des Mangels ausgeschlossen.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht nach Nr. 1 als genehmigt, so bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist. Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung ist unverhältnismäßig und darf daher von uns verweigert werden, wenn die jeweils andere Art der Nacherfüllung zur Behebung des Mangels in gleicher Weise geeignet und nicht aus besonderen Gründen für den Kunden unzumutbar ist.
Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde erst berufen, wenn mindestens zwei
Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mängelrüge mindestens zwei Wochen verstrichen sind. Eine vom Kunden gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist unangemessen, wenn sie weniger als zwei Wochen – gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns – beträgt. Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden. Eigenmächtiges Nacharbeiten der gelieferten Ware durch den Käufer hat den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge. Soweit dem Kunden wegen eines Mangels ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zusteht, beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren durchschnittlich eintretenden Schaden. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die gelieferte Sache für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht, soweit der Kunde Rückgriff nimmt, weil er oder ein in der Lieferkette nachgeschalteter Abnehmer von einem Verbraucher wegen des Mangels in Anspruch genommen wurde. Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die geschuldete Ware oder eine andere als die geschuldete Menge geliefert wird.

§ 8 Haftungsbeschränkung
Für die Verletzung von Vertragspflichten, die für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind, haften wir in den Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich entstehenden, vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für die Verletzung sonstiger Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so bleibt die Ware bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob er die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wir nehmen diese Abtretung an. Gegen Kredit darf der Kunde die Ware nur weiterveräußern, wenn er die Kreditwürdigkeit seines Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns geprüft hat. Im Streitfall hat er die Erfüllung dieser Pflicht zu beweisen. Wird die Vorbehaltsware nach Veräußerung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde die ihm hieraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wird die von uns gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde hat die neu hergestellte Sache mit der verkaufsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.
Wird die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellten Gegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine anstelle der eingebauten Sachen tretenden Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Befugnis des Kunden, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, besteht nur, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Sie erlischt ferner, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, insbesondere bei drohender Zahlungsfähigkeit oder bei Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. In diesen Fällen erlischt auch die Befugnis des Kunden, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen. Der Kunde hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Feuer, Diebstahl und Wasserschaden, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Entschädigungsansprüche, die dem Kunden aufgrund einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen einen Versicherer oder eine sonstige Person zustehen, tritt der Kunde in Höhe des Verkehrswertes der Ware an uns ab. Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Von Pfändungen in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen. Nehmen wir die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurück, bedeutet dies nur dann den Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären. Wir sind berechtigt, uns aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf zu befriedigen. Der Eigentumsvorbehalt in allen seinen unter Abs. 1 – 11 bezeichneten Formen besteht fort bis zur vollständigen Freistellung aus allen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind. Bei Zahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren, im Wechsel-Abbuchungsverfahren oder in einem sonstigen Verfahren, bei dem wir einen vom Kunde akzeptierten Wechsel zum Zwecke der Diskontierung als Aussteller und Indossant unterzeichnen, gilt unsere Zahlungsforderung erst dann als erloschen und geht das Eigentum frühestens dann über, wenn der Kunde sämtliche Wechsel eingelöst und uns von unserer Wechselhaftung endgültig freigestellt hat.

§ 10 Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Sämtliche Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so können wir Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Abweichende Zahlungsbestimmungen des Kunden sind unbeachtlich. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Zins- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Sind Teilzahlungen vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate mehr als 14 Tage in Rückstand, wird die gesamte Vergütung sofort fällig. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen. Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen des Kunden möglich, die wir anerkannt haben oder die rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Herzebrock. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unter Einschluss etwaiger Scheck- oder Wechselprozesse ebenfalls Herzebrock. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand Januar 2024

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